Verwendung von Cookies auf vermieterclub.de

Um Ihnen den bestmöglichen Service zu gewährleisten, verwendet vermieterclub.de Cookies. Sie können Ihre Präferenzen unten auswählen und mit dem Klick auf "Einstellungen speichern" diese festlegen.

Hinweis: Zur Verwendung der Online-Shop Funktionalitäten, wie zum Beispiel Bestellabschlüsse, müssen Sie Cookies aus der Kategorie Online-Payment aktivieren.

Verwendung der Cookies zum Bezahlen.

Cookie Beschreibung
PayPal PayPal ist ein Finanzdienstleister, mit welchem Sie Problemlos, nach vorheriger Anmeldung, kostenlos unsere Dienstleistungen und Waren bezahlen können. Weiter Informationen zu PayPal finden Sie hier. Die Datenschutz-Erklärung von Paypal finden Sie hier.
Stripe Stripe ist ein Technologieunternehmen, das Lösungen für die Wirtschaftsinfrastruktur des Internets aufbaut. Wir nutzen Stripe Dienste, um Online-Zahlungen abzuwickeln. Weitere Informationen zu Stripe finden Sie hier. Die Datenschutz-Erklärung von Stripe finden Sie hier.

Diese Cookies werden zu Analysezwecken verwendet.

Cookie Beschreibung
Matomo Matomo ist ein Web-Analyse-Tool, welches uns hilf Besucherströme zu messen und unsere Webseite zu verbessern. Benutzerdaten (Ip Adressen und besuchte Seiten) werden anonym bei matomo.org gespeichert. Weiter Informationen zu Matomo finden Sie hier. Die Datenschutz-Erklärung von Matomo finden Sie hier.

Datenschutzerklärung

Zur Startseite Antrag auf Mitgliedschaft zum Login 0 Menü öffnen Menü schließen
Vermieterclub / Services / Artikel

Bäumchen, Wechsel Dich!

Bild für Bäumchen, Wechsel Dich!
07. September, 2022

Das Leben in einer Wohngemeinschaft – kurz „WG“ – erfreut sich großer Beliebtheit. Eine WG ist – juristisch ausgedrückt – Zusammenschluss mehrerer nicht miteinander verwandter oder in einer partnerschaftlichen Beziehung stehenden Personen zu einer Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft. Ob Studierende, Alleinstehende, Wochenpendler oder auch Senioren – rund 4,7 Millionen Menschen in Deutschland leben in einer Wohngemeinschaft. Oft sind diese WGs gekennzeichnet durch wechselnde Mitbewohner. Damit sind für beide Seiten sowohl Vor- als auch Nachteile verbunden. Auf der einen Seite steht Flexibilität der Mieter und auf der anderen vor allem der Verwaltungsaufwand der Vermieter bzw. Hausverwalter. Unter welchen Voraussetzungen den Mietern einer Wohngemeinschaft ein Anspruch gegen den Vermieter auf Zustimmung zum Mieteraustausch zusteht, hat der BGH kürzlich entschieden.

Ausgangspunkt ist hier die Frage, wer Mieter ist – die Wohngemeinschaft, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, oder die einzelnen benannten Personen. Wenn die Wohngemeinschaft Mieterin ist, darf sie dann ihre Gesellschafter ohne Zustimmung des Vermieters austauschen oder eben nicht. Vorfrage ist daher immer: Hat der Vermieter überhaupt an eine Wohngemeinschaft vermietet oder „bloß“ an mehrere Mieter? Genau dies hat sich der BGH auch gefragt und sich den Mietvertrag genau angesehen. 

Fall 

Mit Mietvertrag vom 19.8.2013 vermietet die Vermieterin eine Siebenzimmerwohnung an sechs Personen. Am 21.2.2017 regeln alle Vertragsparteien gemeinsam mit sechs weiteren Personen unter anderem, dass fünf der bisherigen Mieter aus dem Mietverhältnis ausscheiden und dieses mit dem verbleibenden Mieter und den sechs hinzukommenden Personen fortgesetzt werden soll. Nun gab es sieben Mieter. 


Im Mai 2017 wird vereinbart, dass einer der im Februar 2017 eingetretenen Mieter wieder ausscheiden und das Mietverhältnis an seiner Stelle mit einer neu eintretenden Person fortgesetzt werden soll. 


Im Oktober 2019 begehren die derzeitigen Mieter die Zustimmung der Vermieterin zum Austausch von vier Mietern gegen vier andere Personen. Diese wohnen längst in der Wohnung. Die Vermieterin lehnt dies ab. Die Mieter klagen nur gegen die Vermieterin auf Zustimmung zum Mieterwechsel. Werden sie gewinnen? 

Urteil 

Nein, sagt der BGH. Ein solcher Anspruch auf erneuten Mieterwechsel steht den Mietern nicht zu.  


Wie gesagt, schaut sich der BGH den Mietvertrag genau an und findet keine Regelung zu einem oder mehreren zukünftigen Mieterwechseln. Der BGH prüft weiter, ob der Vertrag dahingehend auszulegen ist, dass die Vermieterin mit allen zukünftigen Mieterwechseln einverstanden ist. Aber auch das ist aus dem Mietvertrag nicht herauszulesen. 


Das Gericht berücksichtigte hier – wie immer – die Umstände des Einzelfalls, Treu und Glauben sowie die Verkehrssitte.

  

Ein Anspruch auf Zustimmung der Vermieterin kann selbst in einer Studierenden-WG, deren Mietverhältnis von vornherein auf Fluktuation angelegt ist, nicht schematisch angenommen werden. Er kann sich auch nicht allein aus dem Umstand ergeben, dass es sich um ein Mietverhältnis mit WG-Mietern handelt. Vielmehr bedarf es konkreter Anhaltspunkte für eine solche Vereinbarung, dass Mieterwechsel kein Problem sind. Die Parteien müssen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses übereinstimmend davon ausgehen, dass sich häufig und in kurzen Zeitabständen ein Bedarf zur Änderung der Zusammensetzung der in der Wohnung lebenden Personen ergeben kann. Dies war aber hier nicht der Fall. 


Der BGH hat weiter geprüft, ob sich aus den zunächst erteilten Zustimmungen ein derartiger Wille ergeben kann oder ob die Vermieterin damit gezeigt hat, dass sie immer mit Mieterwechseln einverstanden sein wird. Aber auch diese Frage wurde verneint. Die Vermieterin ist mit den bisherigen Zustimmungen den Mietern nur jedes Mal entgegengekommen. Damit wird kein Bindungswille für künftige Änderungsbegehren demonstriert und dieses Verhalten hat auch keine Auswirkungen auf die vertraglichen Regelungen. 

TIPP 

Achten Sie auf die Formulierungen im Mietvertrag. Sie sollten in keinem Fall das Wort „Wohngemeinschaft“ oder „WG“ im Mietvertrag erwähnen. Auf der ganz sicheren Seite als Vermieter sind Sie, wenn Sie ausdrücklich im Mietvertrag regeln, dass ein Mieterwechsel Ihrer Zustimmung bedarf. Unser Mietvertragsmuster finden Sie hier. 


BGH, Urteil vom 27.04.2022 – VIII ZR 304/21 (LG Berlin) 


Autor: Katharina Gündel; Isabella Kallin; GROSS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Bildnachweis: Pixabay

Aus unserem Blog

Mit dem Vermieterclub sind Sie am Puls des Mietgeschehens. Wir informieren Sie über aktuelle Nachrichten aus der Politik rund um Eigentum und Vermietung.

FAQs

Das Leistungsspektrum des Vermieterclubs reicht von der Hilfestellung bei Unsicherheiten mit der aktuellen Rechtslage bis hin zur anerkannten Interessensvertretung bei den Schaltstellen der Politik. Natürlich bringt ein Wandel in der Immobilienwelt auch Risiken mit sich – deshalb ist es unser Bestreben, diese kalkulierbar und beherrschbar zu machen.
Die Mitglieder des Vermieterclubs genießen als Teil einer starken Gemeinschaft vielfache Vorteile: Ihre Interessen finden in der Politik mehr Gehör und gesetzliche Veränderungen werden begleitet – kritisch wie gestalterisch. Aber auch der schnellere Informationszugang, der Erfahrungsaustausch unter Ihresgleichen sowie Vorzugskonditionen bei Mustern, Vorlagen, Fortbildungen und auch ausgewählten Partnern machen sich für Sie bezahlt.
Es ist ein breiter Personen- und Interessenskreis, der sich in unserer Gemeinschaft zuhause bzw. sich durch uns optimal vertreten fühlt. Dazu gehören Immobilieneigentümer, Immobilienvermieter und Partner, die unsere Werte und Ambitionen teilen und unsere Stimme noch bedeutender machen.
Wir sind Gründer aus Leidenschaft. Unsere Liebe zu Immobilien währt schon mehr als 15 Jahre – so lange ist jeder von uns im Immobilienbereich engagiert tätig. Wir wollen im Dienste der Gemeinschaft des Vermieterclubs verändern und gestalten – dass wir das können, wissen wir, und das möchten wir Ihnen gerne jeden Tag aufs Neue beweisen.
Der Vermieter-Club ist ein eingetragener Verein für Vermieter in Deutschland. Es ging uns bei der Gründung darum, den permanenten Wandel als Chance zu begreifen und die Situation der Vermieter nachhaltig zu verbessern. Verbunden mit einem Höchstmaß an Professionalität und Verantwortungsbewusstsein – und das möglichst smart: so einfach und online-basiert wie möglich.