Verwendung von Cookies auf vermieterclub.de

Um Ihnen den bestmöglichen Service zu gewährleisten, verwendet vermieterclub.de Cookies. Sie können Ihre Präferenzen unten auswählen und mit dem Klick auf "Einstellungen speichern" diese festlegen.

Hinweis: Zur Verwendung der Online-Shop Funktionalitäten, wie zum Beispiel Bestellabschlüsse, müssen Sie Cookies aus der Kategorie Online-Payment aktivieren.

Verwendung der Cookies zum Bezahlen.

Cookie Beschreibung
PayPal PayPal ist ein Finanzdienstleister, mit welchem Sie Problemlos, nach vorheriger Anmeldung, kostenlos unsere Dienstleistungen und Waren bezahlen können. Weiter Informationen zu PayPal finden Sie hier. Die Datenschutz-Erklärung von Paypal finden Sie hier.
Stripe Stripe ist ein Technologieunternehmen, das Lösungen für die Wirtschaftsinfrastruktur des Internets aufbaut. Wir nutzen Stripe Dienste, um Online-Zahlungen abzuwickeln. Weitere Informationen zu Stripe finden Sie hier. Die Datenschutz-Erklärung von Stripe finden Sie hier.

Diese Cookies werden zu Analysezwecken verwendet.

Cookie Beschreibung
Matomo Matomo ist ein Web-Analyse-Tool, welches uns hilf Besucherströme zu messen und unsere Webseite zu verbessern. Benutzerdaten (Ip Adressen und besuchte Seiten) werden anonym bei matomo.org gespeichert. Weiter Informationen zu Matomo finden Sie hier. Die Datenschutz-Erklärung von Matomo finden Sie hier.

Datenschutzerklärung

Zur Startseite Antrag auf Mitgliedschaft zum Login 0 Menü öffnen Menü schließen
Vermieterclub / Services / Artikel

BGH kippt „Drei-Angebote-Regel“

Bild für BGH kippt „Drei-Angebote-Regel“
27. März, 2026

Lassen Sie die Korken knallen

Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 27.03.2026 – V ZR 7/25) stellt klar, dass es keine generelle Pflicht zur Einholung mehrerer Vergleichsangebote bei Erhaltungsmaßnahmen gibt. Damit verabschiedet sich der BGH von einer Praxis, die in der Instanzrechtsprechung über Jahre nahezu als gesetzt galt.

Was war bisher üblich?

In vielen Verfahren wurde argumentiert: Ohne mindestens drei Vergleichsangebote entspreche ein Beschluss über Instandhaltungsmaßnahmen oder auch andere Dienstleistungen regelmäßig nicht ordnungsgemäßer Verwaltung – insbesondere oberhalb bestimmter „Bagatellgrenzen“.

Diese schematische Betrachtung hat der BGH nun ausdrücklich verworfen.

Warum gab es die 3 Angebote Rechtsprechung?

Wenn Wohnungseigentümer über eine Baumaßnahme oder eine sonstige Beauftragung eines Dienstleisters beschließen sollten, brauchen Sie eine ausreichende Tatsachengrundlage. Es wurde hier vielfach angenommen, dass diese ausreichende Tatsachengrundlage nur dann vorliegt, wenn die Wohnungseigentümer drei vergleichbare Angebote vergleichen konnten.

Der BGH hatte dies bereits für die Beauftragung von Sachverständigen und Rechtsanwälten gekippt und auch angekündigt, dass zur anderen Dienstleistung eine Entscheidung folgen würde.

Nun hat der BGH klargestellt, dass es keine starre Regel gibt, sondern es kommt – wie immer – auf den Einzelfall an. Es ist allein maßgebend, ob die Eigentümer auf Basis der vorliegenden Informationen eine vernünftige und wirtschaftliche Entscheidung treffen konnten. Diese Informationen müssen nicht zwingend Angebote sein. Daher entscheidet auch nicht die Anzahl der Angebote, sondern die Qualität der Entscheidungsgrundlage. 

Was bedeutet das konkret?

Eine ordnungsgemäße Verwaltung liegt vor, wenn aus Sicht eines wirtschaftlich denkenden Eigentümers ausreichend Informationen vorhanden sind. Dabei spielen insbesondere folgende Faktoren eine Rolle:
• Art und Umfang der Maßnahme 
• Dringlichkeit 
• Marktsituation (Verfügbarkeit von Handwerkern) 
• Erfahrungen mit dem Anbieter 
• Prüfung durch den Verwalter
• Empfehlung von Fachplanern

„Bekannt und bewährt“ zählt

Der BGH erkennt ausdrücklich an, dass auch die langjährige Zusammenarbeit mit einem zuverlässigen Handwerksbetrieb eine ausreichende Entscheidungsgrundlage sein kann. Denn Qualität, Termintreue oder Verlässlichkeit bei Mängelbeseitigungen können für Eigentümer genauso wichtig sein wie der Preis. Diese Faktoren lassen sich bei bekannten Dienstleistern besser einschätzen.

Bedarf es nun wirklich keiner Vergleichsangebote mehr?

Ebenso wenig, wie ein Beschluss immer rechtswidrig ist, wenn keine drei Angebote eingeholt wurden, kann gesagt werden, dass es nun überhaupt keiner Vergleichsangebote mehr bedarf. Es bedarf weiterhin einer ausreichenden Tatsachengrundlage, damit die Eigentümer tatsächlich entscheiden können, welche Maßnahme durchgeführt werden soll, zu welchem Preis und von welchem Beauftragten.

Diese Tatsachengrundlage kann sich aus mehreren Angeboten ergeben, aber auch aus Empfehlungen oder Erfahrungen. Wenn tatsächlich nur ein Angebot vorliegt, ist es selbstverständlich, dass dieses Angebot objektiv geeignet und der Preis nicht überhöht ist.

Fazit

Der BGH verabschiedet sich von einer überformalisierten Praxis und rückt das Entscheidungsziel wieder in den Mittelpunkt: eine wirtschaftlich sinnvolle Maßnahme im Interesse der Gemeinschaft.
Die „Drei-Angebote-Regel“ ist damit nicht tot – aber sie ist nur noch eines von vielen möglichen Instrumenten, nicht mehr der Maßstab. Dies bedeutet im Einzelfall weniger Stress für die Verwalter.

Autorin: Katharina Gündel, GROSS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Hier finden Sie das dazugehörige aktuelle Urteil der Woche:


Wenn Sie für alle Herausforderungen des Verwalteralltags gewappnet sein möchten, sichern Sie sich jetzt Ihren Wissensvorsprung mit unseren Abo-Modellen.

Aus unserem Blog

Mit dem Vermieterclub sind Sie am Puls des Mietgeschehens. Wir informieren Sie über aktuelle Nachrichten aus der Politik rund um Eigentum und Vermietung.

FAQs

Das Leistungsspektrum des Vermieterclubs reicht von der Hilfestellung bei Unsicherheiten mit der aktuellen Rechtslage bis hin zur anerkannten Interessensvertretung bei den Schaltstellen der Politik. Natürlich bringt ein Wandel in der Immobilienwelt auch Risiken mit sich – deshalb ist es unser Bestreben, diese kalkulierbar und beherrschbar zu machen.
Die Mitglieder des Vermieterclubs genießen als Teil einer starken Gemeinschaft vielfache Vorteile: Ihre Interessen finden in der Politik mehr Gehör und gesetzliche Veränderungen werden begleitet – kritisch wie gestalterisch. Aber auch der schnellere Informationszugang, der Erfahrungsaustausch unter Ihresgleichen sowie Vorzugskonditionen bei Mustern, Vorlagen, Fortbildungen und auch ausgewählten Partnern machen sich für Sie bezahlt.
Es ist ein breiter Personen- und Interessenskreis, der sich in unserer Gemeinschaft zuhause bzw. sich durch uns optimal vertreten fühlt. Dazu gehören Immobilieneigentümer, Immobilienvermieter und Partner, die unsere Werte und Ambitionen teilen und unsere Stimme noch bedeutender machen.
Wir sind Gründer aus Leidenschaft. Unsere Liebe zu Immobilien währt schon mehr als 15 Jahre – so lange ist jeder von uns im Immobilienbereich engagiert tätig. Wir wollen im Dienste der Gemeinschaft des Vermieterclubs verändern und gestalten – dass wir das können, wissen wir, und das möchten wir Ihnen gerne jeden Tag aufs Neue beweisen.
Der Vermieter-Club ist ein eingetragener Verein für Vermieter in Deutschland. Es ging uns bei der Gründung darum, den permanenten Wandel als Chance zu begreifen und die Situation der Vermieter nachhaltig zu verbessern. Verbunden mit einem Höchstmaß an Professionalität und Verantwortungsbewusstsein – und das möglichst smart: so einfach und online-basiert wie möglich.