02. September, 2026
Wenn ein Vermieter auf Wärmecontracting umstellt, können unter bestimmten Voraussetzungen auch die Kosten des Contractors auf die Mieter umgelegt werden – so regelt es § 556 BGB. Doch gilt das immer?
Der BGH hat in einem Urteil vom 21. Mai 2026 eine wichtige Grenze gezogen. Im konkreten Fall hatten die Mieter ihre Wohnungen bisher über eigene Nachtspeicheröfen selbst beheizt. Der Vermieter lieferte keine Wärme. Als dann auf Wärmecontracting umgestellt wurde, wollte der Vermieter die Contractor-Kosten über § 556 BGB umlegen. Der BGH lehnte das ab: Die Norm greift nur bei der Umstellung von einer eigenen Versorgung des Vermieters auf Contracting – nicht bei der Umstellung von einer Selbstversorgung der Mieter.
Die Heizkosten selbst – also die Brennstoff- und Warmwasserkosten – haben die Mieter weiterhin zu tragen. Die eigentlichen Contractor-Kosten hingegen können zumindest nicht über § 556 BGB umgelegt werden. Das Landgericht Berlin muss nun prüfen, ob es einen anderen Weg zur Umlage gibt.
Worauf Verwalter jetzt achten sollten
Eine ausführliche Analyse dieses Urteils und typische Fehler in der Praxis sowie konkrete Handlungsempfehlungen finden Sie in unserem kommenden ausführlichen
Beitrag.
Weitere Informationen, passende Fortbildungsangebote und praxistaugliche Hilfestellungen für Hausverwaltungen finden Sie auf www.LEWENTO.de. Halten Sie sich und Ihr Team auf dem aktuellen Stand und treffen Sie sichere Entscheidungen im Arbeitsalltag.
Hier finden Sie den ausführlichen Beitrag zum Urteil der Woche:
Sichern Sie sich jetzt Ihren Wissensvorsprung mit unseren Abo-Modellen.