09. Juli, 2026
Der Bestellungszeitraum ist abgelaufen, aber der Verwalter macht einfach weiter. Was viele als rechtliche Grauzone betrachten, hat der BGH jetzt klar eingeordnet: Auch wer als faktischer Verwalter tätig ist – ohne wirksame Bestellung oder nach Ablauf der Amtszeit – trägt dieselben Sorgfalts- und Vermögensbetreuungspflichten wie ein ordentlich bestellter Verwalter.
Im konkreten Fall hatte ein faktischer Verwalter eine Zahlung geleistet, zu der die WEG mangels Vertragsverhältnis gar nicht verpflichtet war. Sein Einwand, er sei ja gar nicht mehr wirksam bestellt gewesen, ließ der BGH nicht gelten. Wer handelt, haftet – unabhängig vom formalen Status.
Für Verwalter bedeutet das: Sobald man tätig wird, gilt man als Verwalter – mit allen Konsequenzen. Wer nach Ablauf der Bestellungszeit weiter die Geschäfte führt, sollte sich dieser Haftung bewusst sein und für eine rechtzeitige Wiederbestellung sorgen.
Worauf Verwalter jetzt achten sollten
Eine ausführliche Einordnung, die wichtigsten Risiken für die Praxis und konkrete Handlungsempfehlungen finden Sie in unserem ausführlichen Beitrag.
Autor: GROSS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
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