Keine Maklerprovision für Hausverwaltungen bei Vermietung verwalteter Wohnungen
Sachverhalt
Entscheidungsgründe
- Der BGH bestätigt, dass der Provisionsausschluss nicht nur für Verträge mit Mietern, sondern auch für solche mit Vermietern gilt.
- Der Wortlaut des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WoVermittG erfasst jede Entgeltvereinbarung für die Vermittlung von Mietverträgen, wenn der Vermittler zugleich Verwalter ist.
- Eine Beschränkung des Anwendungsbereichs der Norm auf Mieterseite lehnt der BGH ab. Auch eine vom Vermieter gezahlte Provision könnte letztlich auf den Mieter umgelegt werden und widerspricht dem Schutzzweck des Gesetzes.
- Verfassungsrechtliche Bedenken in Bezug auf die Einschränkung der Berufsfreiheit bestehen nach Auffassung des BGH nicht, da dem Vermittler weiterhin andere berufliche Betätigungsfelder offenstehen.
- Die Rückforderung der Provisionen ist nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB gerechtfertigt, da kein Rechtsgrund für die Zahlung bestand.
Fazit
Warum ist dieses Urteil für Hausverwaltungen wichtig?
Handlungsempfehlung für Verwalter
- Verwalter sollten zukünftig keine Provisionsvereinbarungen für die Vermittlung von Mietverträgen über von ihnen verwaltete Wohnungen mehr abschließen.
- Bereits erhaltene Provisionen müssen ggf. zurückgezahlt werden - hier kommt es auf die tatsächliche Vereinbarung an und ob der Verwalter Einwendungen erheben kann.
- Die Vergütung für Verwaltungsleistungen sollte klar vom Vermittlungsgeschäft getrennt werden.
- Bei der Neuvermietung von verwalteten Wohnungen ist ausschließlich die Verwaltungsvergütung zulässig, der entsprechende Aufwand sollte realistisch eingeschätzt und bei der Bemessung der Verwaltungsvergütung Berücksichtigung finden; eine zusätzliche Vermittlungsprovision ist ausgeschlossen.
- Gegebenenfalls sollten Mietverwalter mit den Eigentümern anderweitige Vereinbarungen treffen, die den Aufwand bei der Neuvermietung kompensieren
Zusammenfassung und Praxishinweis
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